Abrechnung

Übermittlungspauschale für eArztbrief gilt unverändert

Die Übermittlungspauschale für den eArztbrief gilt auch nach dem 1. Juli 2023 unverändert weiter. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg jetzt klargestellt. Für Ärztinnen und Ärzte, bei denen es im relevanten Zeitraum zu Berichtigungen kam, gibt es deshalb eine Nachvergütung ab dem dritten Quartal 2023.

Zum Hintergrund: Praxen steht eine Vergütung für das Übermitteln von eArztbriefen über KIM zu. Der Versand eines eArztbriefes wird dabei mit 28 Cent (GOP 86900) und der Empfang mit 27 Cent (GOP 86901) bis zu einem Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und je Arzt vergütet.

Mit der Neuregelung der TI-Finanzierung hin zu einer monatlichen Pauschale vom 1. Juli 2023 an hatte das Bundesgesundheitsminsterium durch eine verunglückte Formulierung in seinem Bescheid den Eindruck erweckt, dass es die Vergütung für die Übermittlung von eArztbriefen gestrichen hat.

Das Gericht hat nun nach einem Erörterungstermin am 20. März mitgeteilt, dass die Regelungen der TIPauschale strikt von der Erstattung der Übermittlungkosten des eArztbriefes zu trennen sind.